Nanomaterialien in Lebensmitteln: Kennzeichnung in der EU
Lebensmittelinformationsverordnung, Novel Food, E 171 und Verpackungen: wie die EU Nanomaterialien in Lebensmitteln kennzeichnet und zulässt.
In der EU müssen Zutaten, die als technisch hergestellte Nanomaterialien vorliegen, im Zutatenverzeichnis mit dem Wort „(Nano)“ in Klammern hinter ihrer Bezeichnung angegeben werden. Grundlage ist die Lebensmittelinformationsverordnung. Zusätzlich brauchen Lebensmittel aus technisch hergestellten Nanomaterialien eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verpackungen unterliegen eigenen Regeln.
Dieser Artikel ordnet die einzelnen Vorschriften ein und erklärt, warum der Zusatz „(Nano)“ im Supermarkt kaum auftaucht.
Die Kennzeichnungspflicht im Überblick
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) gilt seit Ende 2014 für vorverpackte Lebensmittel. Ihr Artikel 18 Absatz 3 bestimmt: Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung der Zutat folgt das Wort „Nano“ in Klammern.
Ein Zutatenverzeichnis könnte also einen Eintrag der Form „Zutat X (Nano)“ enthalten. Die Pflicht betrifft das Zutatenverzeichnis, das bei vorverpackten Lebensmitteln vorgeschrieben ist, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln.
Was als „technisch hergestelltes Nanomaterial“ gilt
Die Kennzeichnung hängt an einem Rechtsbegriff, der heute in der Verordnung über neuartige Lebensmittel (Verordnung (EU) 2015/2283) steht. Sinngemäß ist ein technisch hergestelltes Nanomaterial
- ein absichtlich hergestelltes Material,
- das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung von 100 Nanometern oder weniger hat oder aus getrennten funktionellen Teilen in dieser Größenordnung besteht,
- und das dadurch nanospezifische Eigenschaften aufweisen kann, etwa eine veränderte Löslichkeit oder Reaktivität.
Wichtig sind zwei Abgrenzungen. Erstens geht es um absichtlich hergestellte Materialien: Natürliche Nanostrukturen wie die Kaseinmizellen der Milch oder Fetttröpfchen in homogenisierten Emulsionen sind keine technisch hergestellten Nanomaterialien. Zweitens ist die lebensmittelrechtliche Definition nicht identisch mit der allgemeinen Empfehlung der EU-Kommission zur Definition von Nanomaterial, die mit einer Schwelle von 50 Prozent der Partikel nach Anzahl arbeitet. Die Kommission hat 2024 versucht, die lebensmittelrechtliche Definition an diese Empfehlung anzupassen. Das Europäische Parlament legte 2024 Einspruch gegen diesen Entwurf ein, sodass er zunächst nicht in Kraft trat. Ob seither eine neue Fassung beschlossen wurde, zeigt der aktuelle konsolidierte Text der Novel-Food-Verordnung auf EUR-Lex.
Warum die Definition so umstritten ist: Viele Pulver und Zusatzstoffe bestehen aus Partikeln unterschiedlicher Größe, von denen ein Teil im Nanobereich liegt. Je nachdem, ob eine Schwelle nach Anzahl oder nach Masse gilt und wo sie liegt, fällt derselbe Stoff unter die Kennzeichnungspflicht oder nicht. Die Messung solcher Verteilungen ist anspruchsvoll, mehr dazu unter Charakterisierung von Nanomaterialien.
Neuartige Lebensmittel: Zulassung vor der Kennzeichnung
Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen, gelten nach der Novel-Food-Verordnung als neuartige Lebensmittel. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Europäische Kommission sie zugelassen hat. Vorher bewertet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Sicherheit. Dafür hat die EFSA einen eigenen Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem verlangt, Partikelgröße, Löslichkeit und Verhalten im Verdauungstrakt zu untersuchen.
Daraus folgt: Die Kennzeichnung mit „(Nano)“ steht am Ende eines Zulassungsverfahrens. Ein Hersteller kann nicht einfach eine Zutat in Nanoform einsetzen und sie lediglich kennzeichnen.
Zusatzstoffe: der Fall E 171
Lebensmittelzusatzstoffe wie Farbstoffe, Trennmittel oder Verdickungsmittel sind in der EU in einer Positivliste geregelt (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008). Ändert sich bei einem zugelassenen Zusatzstoff das Herstellungsverfahren so, dass sich die Partikelgröße deutlich ändert, etwa durch Nanotechnologie, gilt er als neuer Stoff und muss neu bewertet werden.
Bekanntestes Beispiel für die Diskussion um Partikel im Nanobereich ist Titandioxid (E 171). Der weiße Farbstoff wurde in Süßwaren, Backzutaten und Überzügen eingesetzt. Handelsübliches E 171 bestand überwiegend aus größeren Partikeln, enthielt aber auch einen Anteil im Nanobereich. 2021 kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass sie Bedenken hinsichtlich einer Erbgutschädigung nicht ausschließen kann und E 171 nicht mehr als sicher gelten kann. Die EU hat den Stoff daraufhin 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/63 aus der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe gestrichen. Nach einer Übergangsfrist dürfen Lebensmittel mit E 171 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Auch andere Zusatzstoffe mit Partikelanteilen im Nanobereich, etwa bestimmte Siliciumdioxid-Formen als Trennmittel, wurden von der EFSA neu bewertet. Ein Anteil an Nanopartikeln allein führt nicht automatisch zur Kennzeichnung mit „(Nano)“, solange der Stoff nicht als technisch hergestelltes Nanomaterial im Sinne der Definition gilt.
Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen
Nanomaterialien können in Verpackungen eingesetzt werden, etwa um Folien gasdichter, Kunststoffe stabiler oder Oberflächen antimikrobiell zu machen. Für Kunststoffe gilt die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Sie enthält eine Liste zugelassener Stoffe und regelt ausdrücklich, dass Stoffe in Nanoform nur verwendet werden dürfen, wenn sie in dieser Form zugelassen sind. Die Zulassung stützt sich auf eine EFSA-Bewertung, die prüft, ob und in welchem Umfang Partikel in das Lebensmittel übergehen.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es bei Verpackungen keine „(Nano)“-Kennzeichnung. Die Absicherung erfolgt über die Zulassung und über Höchstwerte für den Übergang von Stoffen.
Regeln im Vergleich
| Bereich | Rechtsgrundlage | Was gilt |
|---|---|---|
| Zutaten vorverpackter Lebensmittel | LMIV, Art. 18 Abs. 3 | Kennzeichnung „(Nano)“ im Zutatenverzeichnis |
| Lebensmittel aus Nanomaterialien | Novel-Food-Verordnung 2015/2283 | Zulassung nach EFSA-Bewertung |
| Zusatzstoffe | Verordnung 1333/2008 | Positivliste, neue Bewertung bei veränderter Partikelgröße |
| Titandioxid (E 171) | Verordnung 2022/63 | nicht mehr zugelassen |
| Kunststoffverpackungen | Verordnung 10/2011 | Nanoformen nur bei ausdrücklicher Zulassung |
| Kosmetika (zum Vergleich) | Verordnung 1223/2009 | Kennzeichnung „(nano)“, Meldepflicht für nicht in den Anhängen geregelte Nanomaterialien |
Wie die Kennzeichnung bei Kosmetika funktioniert, erklärt der Artikel Nanopartikel in Sonnencreme.
Nahrungsergänzungsmittel und Online-Angebote
Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln werden „Nano“-Zubereitungen beworben, etwa Mineralstoffe in angeblich besser verfügbarer Form oder kolloidales Silber. Hier ist Vorsicht angebracht. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt eine Liste zugelassener Vitamine und Mineralstoffe und ihrer Verbindungen. Silber gehört nicht zu den zugelassenen Mineralstoffen. Angebote, die nicht der EU-Lebensmittelüberwachung unterliegen, etwa aus Drittstaaten im Onlinehandel, halten die Vorgaben nicht immer ein. Auskunft zu konkreten Produkten geben die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder und die Verbraucherzentralen.
Checkliste: Zutatenverzeichnis richtig lesen
- Steht „(Nano)“ hinter einer Zutat? Dann liegt diese Zutat als technisch hergestelltes Nanomaterial vor und wurde im Rahmen ihrer Zulassung bewertet.
- Kein Zusatz? Das bedeutet, dass keine Zutat die rechtliche Definition erfüllt. Einzelne kleine Partikel, etwa in Pulvern oder Zusatzstoffen, sind damit nicht völlig ausgeschlossen.
- E-Nummern prüfen: E 171 darf nicht mehr verwendet werden. Bei älterer Ware oder Importen kann es noch auftauchen, das Produkt entspricht dann nicht dem geltenden Recht.
- Werbeaussagen einordnen: Begriffe wie „Nano-Formel“ oder „mizellar“ auf Nahrungsergänzungsmitteln sind keine rechtliche Kennzeichnung und sagen nichts über eine Zulassung aus.
- Lose Ware: Bei unverpackten Lebensmitteln gelten eingeschränkte Informationspflichten. Fragen zu Zutaten beantwortet die Verkaufsstelle.
Wie Lebensmittel auf Nanomaterialien geprüft werden
Der Nachweis von Nanopartikeln in einer komplexen Lebensmittelmatrix ist schwierig. Behörden und Forschungseinrichtungen nutzen Kombinationen aus Elektronenmikroskopie, Einzelpartikel-ICP-MS für Metalle und Metalloxide sowie Trennverfahren wie die Feldflussfraktionierung. Schnellere Verfahren zur Kontrolle von Lebensmitteln, etwa auf Keime oder Rückstände, stellt der Artikel Biosensoren in der Lebensmittelsicherheit vor.
Fazit
Die EU regelt Nanomaterialien in Lebensmitteln an mehreren Stellen: Zulassung als neuartiges Lebensmittel oder Zusatzstoff, Zulassung für Verpackungen und Kennzeichnung mit „(Nano)“ im Zutatenverzeichnis. Dass der Zusatz kaum zu sehen ist, liegt vor allem an der engen Definition und an den Zulassungshürden. Die Grundsatzfragen zur Bewertung von Nanomaterialien behandelt die Seite Nanosicherheit und Regulierung.
Fragen und Antworten
- Warum sieht man „(Nano)“ so selten auf Lebensmitteln?
- Die Kennzeichnungspflicht gilt nur für Zutaten, die als technisch hergestellte Nanomaterialien im Sinne des EU-Rechts vorliegen. Solche Zutaten brauchen in der Regel eine eigene Zulassung, und nur wenige sind ausdrücklich in Nanoform bewertet und zugelassen. Natürliche Nanostrukturen und Stoffe, deren Partikel nur zu einem kleinen Teil im Nanobereich liegen, lösen die Kennzeichnung nicht aus.
- Ist Titandioxid (E 171) noch in Lebensmitteln erlaubt?
- Nein. Die EU hat Titandioxid 2022 aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen, nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit 2021 eine Erbgutschädigung nicht mehr ausschließen konnte. Nach einer Übergangsfrist dürfen Lebensmittel mit E 171 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Müssen Verpackungen mit Nanomaterialien gekennzeichnet werden?
- Für Lebensmittelverpackungen gibt es keine Kennzeichnung mit „(Nano)“ für Verbraucherinnen und Verbraucher. Stattdessen gilt bei Kunststoffen eine Zulassungspflicht: Stoffe in Nanoform dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich in dieser Form zugelassen sind. Die Zulassung setzt eine Bewertung möglicher Übergänge in das Lebensmittel voraus.
- Gilt die Kennzeichnung auch für Nahrungsergänzungsmittel?
- Ja. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, für sie gelten die Regeln der Lebensmittelinformationsverordnung einschließlich der Kennzeichnung mit „(Nano)“. Außerdem dürfen nur zugelassene Vitamine und Mineralstoffe in zugelassenen Formen verwendet werden.
Quellen und weiterführende Stellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung), Artikel 18 Absatz 3.
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f (Begriff technisch hergestelltes Nanomaterial).
- Verordnung (EU) 2022/63 der Kommission zur Streichung von Titandioxid (E 171) als Lebensmittelzusatzstoff.
- Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Leitfaden zur Risikobewertung von Nanowissenschaften und Nanotechnologien in der Lebens- und Futtermittelkette (2021).
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion NanoImmunoTech.